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Kann Unkenntnis von einem Insolvenzverfahren geltend gemacht werden?
Petr Winnubst

Eine ausländische Bank kann sich nicht auf die Unkenntnis von einem Insolvenzverfahren eines niederländischen Kontoinhabers berufen. Es liegt im Risikobereich der Bank, dass sie ein Konto für einen Kunden eröffnet hat, der sich in einem Insolvenzverfahren befindet und dies der Bank nicht mitgeteilt hat. Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter den aufgrund eines Zahlungsauftrags gezahlten Betrag von der Bank zurückfordern kann. Dies geht aus einem Urteil der Rechtbank Rotterdam vom 23. Februar 2022 hervor.[1]

In dieser Rechtssache ging es darum, dass eine niederländische natürliche Person X im Jahr 2019 ein Bankkonto bei einer deutschen Bank eröffnet hatte. Diese deutsche Bank wusste jedoch nicht, dass X bereits im Jahr 2016 in den Niederlanden für insolvent erklärt wurde. Im Jahr 2020 wird der Insolvenzverwalter über die Existenz des Bankkontos in Deutschland auf Namen von X informiert, und er sperrt das Bankkonto. X hat dieses Bankkonto für Zahlungseingänge und -ausgänge verwendet, wobei insgesamt ein Betrag von EUR 65.327,86 eingegangen ist und ein Betrag von EUR 64.348,21 ausgegeben wurde. Der Insolvenzverwalter fordert von der Bank den eingegangenen Betrag von EUR 65.327,86. 

Aufgrund von Artikel 20 der niederländischen Insolvenzordnung (Faillissementswet; kurz: Fw) umfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, einschließlich des Vermögens, das der Schuldner während der Insolvenz erlangt. Durch die Insolvenzeröffnung verliert der Schuldner von Rechts wegen die Verfügung und Verwaltung über sein zur Insolvenz gehörendes Vermögen. Außerdem haftet die Insolvenzmasse nicht für Verpflichtungen, die der Schuldner nach der Insolvenzeröffnung eingeht. 

Die Rechtbank Rotterdam urteilt, dass nach niederländischem Recht nicht von Belang ist, ob Dritte über die Insolvenz informiert waren; bei Unkenntnis gibt es keine Ausnahmen. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich für den Schutz von Insolvenzgläubigern und Insolvenzmasse entschieden, und nicht für den Schutz Unwissender. 

Der Hoge Raad hat im Jahr 2006 und 2012 entschieden, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich auch die Herausgabe des bezahlten Betrags von einer Bankeinrichtung fordern kann, wenn ein Schuldner einer Bank nach Insolvenzeröffnung eine Zahlungsanweisung erteilt.[2] Ob eine Bank über das Insolvenzverfahren informiert war, wird nicht als relevant angesehen. Diese Ansicht wird in dem Urteil der Rechtbank Rotterdam auch auf Banken, die außerhalb der Niederlande niedergelassen sind, ausgedehnt.

Ein wichtiger Punkt im Urteil der Rechtbank Rotterdam ist, dass es im europäischen Recht sehr wohl einen Ausweg bei Unkenntnis einer Bank von einem Insolvenzverfahren eines Kontoinhabers gibt. Laut Europäischem Gerichtshof kann die Unkenntnis einer Bank von einem Insolvenzverfahren (nur) zu Gunsten der Bank wirken, wenn es sich um Zahlungen handelt, die dem Insolvenzschuldner zum Vorteil dienen, womit der Insolvenzverwalter gemeint ist.[3] Dies hat zur Folge, dass sich die Bank in diesen Fällen auf die Unkenntnis von dem Insolvenzverfahren des Kontoinhabers berufen kann und nicht verpflichtet werden kann, den durch Ausführung des Zahlungsauftrags gezahlten Betrag herauszugeben bzw. auszuzahlen.

Wie das Urteil zeigt, ist es für eine Bank äußerst wichtig zu wissen, ob neue Kunden in ihrem eigenen Land insolvent sind. Die Folgen können erheblich sein, wenn eine solche Situation vorliegt und dennoch Zahlungsanweisungen ausgeführt werden. Die deutsche Bank muss jetzt nämlich EUR 65.327,86 an den Insolvenzverwalter zahlen. Daher betonen wir die Notwendigkeit, dass die Bank bei der Beantragung neuer Bankkonten durch ausländische juristische oder natürliche Personen genau prüft, ob sich diese neuen Kunden in einer Insolvenz befinden.

Wenn Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, steht Ihnen unser German Desk immer gerne zur Verfügung.

[1] Rechtbank Rotterdam 23. Februar 2022, ECLI:NL:RBROT:2022:1359.
[2] HR 28. April 2006, ECLI:NL:HR:2006:AV0653 und HR 23. März 2012, ECLI:NL:HR:2012:BV0614.
[3] EuGH 19. September 2013, ECLI:EU:C:2013:566.
 
 
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