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German Desk
Die Fälligkeit von Beiträgen an eine Ladenbesitzervereinigung
Pieter Schut

Ein Einkaufszentrum wurde rechtlich in dingliche Eigentumsrechte aufgeteilt. Die Besonderheit ist, dass neben der Eigentümergemeinschaft eine Ladenbesitzervereinigung gegründet wurde. Laut der Teilungsordnung muss jeder Nutzer Mitglied dieser Ladenbesitzervereinigung sein. Eine Kündigung ist möglich, aber dann schuldet der Nutzer der Eigentümergemeinschaft einen Beitrag, den er sonst der Ladenbesitzer Vereinigung hätte zahlen müssen, zuzüglich einer Erhöhung um die Hälfte (50 %) des Betrages.

Ein Nutzer eines dinglichen Eigentumsrechts hat seine Mitgliedschaft bei der Ladenbesitzervereinigung gekündigt. Dieser Benutzer behauptet (unter anderem), dass die Klausel in der Teilungsordnung, wie oben erwähnt, gegen die Austrittsfreiheit (Art. 2:35 Burgerlijk Wetboek) und/oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.

Im Berufungsverfahren hat der Gerichtshof unter anderem die folgenden Rechtserwägungen vorgebracht.

Ausmaß von Profit und Nutzung
Der Nutzer des Geschäftsraums, auf den sich das dingliche Eigentumsrecht bezieht, ist an eine Teilungsordnung gebunden (Art. 5:120 Abs. 2 Burgerlijk Wetboek). Die Ladenbesitzervereinigung wendet ihre Einkünfte für Aufwendungen und Aktivitäten auf, die den Interessen des Nutzers dienen, wie Beleuchtung der Gemeinschaftsräume, Müllentsorgung und Werbung für das Einkaufszentrum. Dieser Nutzer behauptet, kein Interesse an bestimmten Werbeaktionen zu haben und außerdem den gemeinsamen Papiercontainer nicht zu nutzen. Ungeachtet dessen liegt dennoch ein Interesse an den anderen Aufwendungen, wie der Beleuchtung, vor. Dass sämtliche Nutzer im selben Ausmaß von den Aufwendungen und Aktivitäten profitieren, kann nicht verlangt werden. Darüber hinaus hatte dieser Nutzer in dem Zeitraum, in dem er Mitglied der Ladenbesitzervereinigung war, die Möglichkeit, die Vereinigung mitzugestalten.

Stimmverhältnis
Die andere Behauptung des Nutzers, dass die kleineren Ladenbesitzer durch die Vertreter von Kaufhäusern überstimmt werden, ist laut Gerichtshof kein schwerwiegender Grund. Der Nutzer hat übrigens nicht angeführt, dass er (mit den anderen kleineren Ladenbesitzern) vergeblich alle Möglichkeiten des Vereinigungsrechts ausgeschöpft hätte, um die Ausgaben der Vereinigung zu ändern, und dass diese Route keinen Erfolg gehabt hätte.

Zweck der Beitragspflicht
Der Zweck der Beitragspflicht ist nicht hauptsächlich die Verbundenheit mit (dem Ende) der Mitgliedschaft, sondern das Andauern der Position als Nutzer. Die Regelung dient auch einem angemessenen Zweck. Sonst könnten Alleingänge entstehen: Fehlt eine Zahlungsverpflichtung, könnten mehrere Nutzer ihre Mitgliedschaft beenden und die Beiträge für die Aufwendungen einstellen, wodurch schlussendlich nicht nur die Funktion der Ladenbesitzervereinigung, sondern auch die des Einkaufszentrums und dessen Nutzer erschwert wird. Die Regelung in der Teilungsordnung schränkt die Folgen einer Kündigung ein, aber das ist in diesem Fall in Anbetracht der Interessen der anderen Nutzer des Komplexes gerechtfertigt. Die Ladenbesitzervereinigung muss diese Interessen bei ihrem Standpunkt gegenüber dem Nutzer, der sich nicht mehr an den Aufwendungen beteiligen möchte, berücksichtigen.

Auf dem Vorgenannten ergibt sich, dass die den Nutzern, die kein Mitglied mehr sind, in der Teilungsordnung auferlegte Zahlungsverpflichtung angesichts ihrer andauernden Position als Nutzer keine Einschränkung der Austrittsfreiheit darstellt. Deshalb handelt es sich auch nicht um eine unangemessen erschwerende Klausel und verstößt die Zahlungsverpflichtung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, zumindest soweit es sich um einen Betrag handelt, den der Nutzer als Mitglied hätte zahlen müssen. Dies gilt folglich nicht für die Erhöhung um die Hälfte (50 %), denn diese stellt eine Einschränkung der Beendigung der Mitgliedschaft dar, weil der Erhöhung keine Leistungen gegenüberstehen.

Wenn Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, steht Ihnen unser German Desk immer gerne zur Verfügung.
 
 
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