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UN-Kaufrechtsabkommen: Wer trägt das Transportrisiko?
Kristina Adam

Bereits in 2015 hat das oberste niederländische Gericht, der Hoge Raad, ein Urteil zu der Frage erlassen, wer das Transportrisiko trägt, wenn transportierte Tomaten während des Transports verderben. Im März 2021 hat das Landgericht Rechtbank Den Haag diese Frage auch beantworten müssen, und wieder ging es um Tomaten.

Sachverhalt
Was war geschehen? Ein niederländischer Käufer kaufte von einem spanischen Verkäufer Tomaten. Die Parteien haben keine Vereinbarungen zu dem auf den Kaufvertrag anwendbaren Recht getroffen. Deshalb war das UN-Kaufrechtsabkommen anwendbar. Vereinbart wurde, dass der Käufer ein Transportunternehmen beauftragt, das die Tomaten in Spanien abholt. Das ist auch geschehen. Als die Tomaten in den Niederlanden ankamen, stellten sie sich als verdorben heraus. Der Verkäufer forderte die Bezahlung der Rechnungen. Der Käufer verweigerte die Bezahlung, weil die Tomaten nicht mehr zu verwenden waren. Wer hat hier Recht?

Rechtlicher Rahmen
Das UN-Kaufrechtsabkommen (CISG) bestimmt, dass das Risiko an den Waren in dem Moment der Übergabe auf den Käufer übergeht, wenn der Verkäufer für den Transport sorgen muss. Wenn der Käufer selbst für den Transport verantwortlich ist, findet der Gefahrübergang an dem Ort statt, an dem die Waren dem Beförderer übergeben werden. In diesem Fall ging das Risiko also in Spanien auf den Käufer über, als der Beförderer des Käufers die Tomaten in Empfang genommen hat. Wenn die Tomaten während des Transports verderben, geschieht das auf Risiko des Käufers. Was aber, wenn die Tomaten bereits mangelbehaftet waren, als der Beförderer diese in Empfang genommen hat?

Das ist eine Frage des Beweises. Der Käufer muss beweisen, dass die Tomaten zu dem Zeitpunkt des Einladens in Spanien mangelhaft waren, also beispielsweise durch einen Schimmelpilz befallen oder bereits verdorben waren. Nach dem UN-Kaufrechtsabkommen ruht auf dem Käufer eine Untersuchungspflicht. Er muss die gekauften Waren schnellstmöglich nach der Ablieferung untersuchen und auch innerhalb einer angemessenen Frist anzeigen, wenn etwas nicht stimmt. Wenn der Verkäufer die Waren nicht auch liefert, sondern der Käufer für die Beförderung der Waren verantwortlich ist, kann die Untersuchung nicht aufgeschoben werden, bis die Waren bei dem Käufer abgeliefert wurden. Daraus ergibt sich, dass der Käufer die Tomaten schon in Spanien hätte untersuchen müssen, bevor diese in den LKW geladen wurden. In dieser Rechtssache stand fest, dass der Käufer das nicht getan hatte. Deshalb war es irrelevant, dass der Käufer die Tomaten sofort nach der Ankunft in den Niederlanden untersucht und die Qualität sofort bemängelt hat.

Ergebnis
Tomaten sind ein sehr leicht verderbliches Produkt. Das Problem des Käufers war, dass er – beziehungsweise der von ihm beauftragte Beförderer – die Tomaten nicht untersucht hat, als diese in den Lastkraftwagen geladen wurden. Deshalb unterlag er in dieser Rechtssache. Die Lehre, die sich daraus ziehen lässt, ist, dass man sich bewusst sein sollte, dass das UN-Kaufrechtsabkommen strenge Regeln zur Untersuchung gekaufter Waren enthält. Wenn das UN-Kaufrechtsabkommen auf diesen Kauf nicht anwendbar gewesen wäre, sondern niederländisches Recht, wäre diese Rechtssache vielleicht anders ausgegangen.

Wenn Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, steht Ihnen unser German Desk immer gerne zur Verfügung.
 
 
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